Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16965 A/2006

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/03/0213

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
UVPG 1993 §1;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §24 Abs3;

Rechtssatz

Die Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG sind Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und können einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels aufgehoben wurde, und das den gegenständlichen vierten Abschnitt betreffende Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X01

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2002030213_20060630X01

Rechtssatz für 2004/03/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/03/0203

Entscheidungsdatum

02.05.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG sind Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und können einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels aufgehoben wurde, und das den gegenständlichen vierten Abschnitt betreffende Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030203.X01

Im RIS seit

07.06.2007

Dokumentnummer

JWR_2004030203_20070502X01

Rechtssatz für 2005/03/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/03/0094

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG sind Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und können einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels aufgehoben wurde, und das den gegenständlichen vierten Abschnitt betreffende Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030094.X01

Im RIS seit

07.06.2007

Dokumentnummer

JWR_2005030094_20070523X01

Rechtssatz für 2007/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17921 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/03/0160

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
UVPG 1993 §1;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §24 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 VwSlg 16965 A/2006 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG sind Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und können einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels aufgehoben wurde, und das den gegenständlichen vierten Abschnitt betreffende Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030160.X01

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2007030160_20100623X01