Verwaltungsgerichtshof
23.06.2010
2007/03/0160
GRS wie 2002/03/0213 E 30. Juni 2006 VwSlg 16965 A/2006 RS 1
Die Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG sind Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und können einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels aufgehoben wurde, und das den gegenständlichen vierten Abschnitt betreffende Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112).