Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3(93, 243).Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind (Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, VStG, ZfV 3(93, 243).