Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Geschäftszahl

2007/02/0334

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0027 E 25. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind (Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, VStG, ZfV 3(93, 243).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2007020334.X03