Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/03/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0178

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es fällt nicht der Behörde zur Last, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat vergleiche das E 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194), weshalb auch sein auf eine Verletzung des Paragraph 51 g, Absatz 4, VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030178.X02

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2001030178_20030903X02

Rechtssatz für 2007/02/0334

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/02/0334

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0178 E 3. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Es fällt nicht der Behörde zur Last, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat vergleiche das E 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194), weshalb auch sein auf eine Verletzung des Paragraph 51 g, Absatz 4, VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007020334.X02

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2007020334_20110629X02