Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Geschäftszahl

2001/03/0178

Rechtssatz

Es fällt nicht der Behörde zur Last, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat vergleiche das E 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194), weshalb auch sein auf eine Verletzung des Paragraph 51 g, Absatz 4, VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.