Bezüglich der Staatsverträge Internationaler Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590)
und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(BGBl 1978/591) hat der Nationalrat gem Art 50 Abs 2 B-VG (BGBl 1978/591) hat der Nationalrat gem Artikel 50, Absatz 2, B-VG
beschlossen, daß sie durch die Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen sind. Diese Staatsverträge sind somit nicht
unmittelbar anwendbar. Schon deshalb ist der Beschwerdehinweis
auf diese Verträge iZm der Interessenabwägung gem § 20 Abs 1 auf diese Verträge iZm der Interessenabwägung gem Paragraph 20, Absatz eins,
FrG 1993 nicht zielführend.