Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/15/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/15/0095

Entscheidungsdatum

28.05.2008

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Schätzung nach Paragraph 145, WAO besteht darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. November 1995, 92/17/0177). Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150095.X04

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2006150095_20080528X04

Rechtssatz für 2009/17/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/17/0127

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0095 E 28. Mai 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Die Schätzung nach Paragraph 145, WAO besteht darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. November 1995, 92/17/0177). Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009170127.X03

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170127_20120223X03