Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2009/17/0127
GRS wie 2006/15/0095 E 28. Mai 2008 RS 4
Die Schätzung nach Paragraph 145, WAO besteht darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. November 1995, 92/17/0177). Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184, Tz 21).