Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, 99/13/0060). Auch stellt der Haftungstatbestand nicht darauf ab, ob der Vertreter ein Konkursverfahren der von ihm vertretenen Gesellschaft durch Aufbieten all seiner Kräfte vermieden oder hinausgezögert hat oder nicht.Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, 99/13/0060). Auch stellt der Haftungstatbestand nicht darauf ab, ob der Vertreter ein Konkursverfahren der von ihm vertretenen Gesellschaft durch Aufbieten all seiner Kräfte vermieden oder hinausgezögert hat oder nicht.