Verwaltungsgerichtshof
28.05.2008
2006/15/0089
Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, 99/13/0060). Auch stellt der Haftungstatbestand nicht darauf ab, ob der Vertreter ein Konkursverfahren der von ihm vertretenen Gesellschaft durch Aufbieten all seiner Kräfte vermieden oder hinausgezögert hat oder nicht.