Nach § 19 Abs. 2 Wr DO 1994 sind Versetzungen auf andere Dienstposten aus Dienstrücksichten stets zulässig. Ungeachtet der Regelungsunterschiede dieser Bestimmung gegenüber den Bestimmungen nach dem Stmk DBR 2003 bzw. dem BDG 1979 besteht hinsichtlich des Schutzzwecks in Verbindung mit den sich aus dem B-VG ergebenden Vorgaben jedoch kein Unterschied. Die Dienstrücksichten iSd § 19 Abs. 2 Wr DO 1994 schützen daher auch den Beamten der Gemeinde Wien in gleicher Weise vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen und ermächtigen nicht zu einer willkürlichen Vorgangsweise. Die zu § 143 Abs. 3 Z. 3 Stmk DBR 2003 entwickelte Rsp kann daher auch auf § 68a Abs. 1 Z. 2 Wr DO 1994 übertragen werden; demnach muss die den Anlass für eine Ruhestandsversetzung bildende Organisationsänderung sachlich begründet sein.Nach Paragraph 19, Absatz 2, Wr DO 1994 sind Versetzungen auf andere Dienstposten aus Dienstrücksichten stets zulässig. Ungeachtet der Regelungsunterschiede dieser Bestimmung gegenüber den Bestimmungen nach dem Stmk DBR 2003 bzw. dem BDG 1979 besteht hinsichtlich des Schutzzwecks in Verbindung mit den sich aus dem B-VG ergebenden Vorgaben jedoch kein Unterschied. Die Dienstrücksichten iSd Paragraph 19, Absatz 2, Wr DO 1994 schützen daher auch den Beamten der Gemeinde Wien in gleicher Weise vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen und ermächtigen nicht zu einer willkürlichen Vorgangsweise. Die zu Paragraph 143, Absatz 3, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 entwickelte Rsp kann daher auch auf Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, Wr DO 1994 übertragen werden; demnach muss die den Anlass für eine Ruhestandsversetzung bildende Organisationsänderung sachlich begründet sein.