Nach § 7c Abs. 3 BEinstG liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223, sowie die E vom 17. September 2008, 2007/12/0163, und 2007/12/0144).Nach Paragraph 7 c, Absatz 3, BEinstG liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223, sowie die E vom 17. September 2008, 2007/12/0163, und 2007/12/0144).