Die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Satz 2 Stmk DBR 2003 kommt von Vornherein nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (Hinweis E vom 14. September 1994, 94/12/0127 zur vergleichbaren Bestimmung des damaligen § 38 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) zweiter Satz BDG 1979).Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, Satz 2 Stmk DBR 2003 kommt von Vornherein nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (Hinweis E vom 14. September 1994, 94/12/0127 zur vergleichbaren Bestimmung des damaligen Paragraph 38, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) zweiter Satz BDG 1979).