Die Vorgabe einer - selbst tatsächlich nicht vorliegenden - Weisung (etwa des LSR) durch die Schulleiterin bei Vornahme eines ihr zukommenden und rechtmäßigen ausgeübten Amtsgeschäftes (etwa der Erteilung einer Weisung an die zu versetzende Landeslehrerin) könnte den Vorwurf eines Amtsmissbrauches nicht vertretbar begründen. Das Recht und die Pflicht zu einem gesetzeskonformen Tätigwerden ist nämlich keinesfalls von der Weisung durch eine vorgesetzte (Dienst-)behörde abhängig (vgl. etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996, 14 Os 27/96 m.w.N.).Die Vorgabe einer - selbst tatsächlich nicht vorliegenden - Weisung (etwa des LSR) durch die Schulleiterin bei Vornahme eines ihr zukommenden und rechtmäßigen ausgeübten Amtsgeschäftes (etwa der Erteilung einer Weisung an die zu versetzende Landeslehrerin) könnte den Vorwurf eines Amtsmissbrauches nicht vertretbar begründen. Das Recht und die Pflicht zu einem gesetzeskonformen Tätigwerden ist nämlich keinesfalls von der Weisung durch eine vorgesetzte (Dienst-)behörde abhängig vergleiche etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996, 14 Os 27/96 m.w.N.).