Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/10/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/10/0027

Entscheidungsdatum

31.07.2009

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §37 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;

Rechtssatz

Enthält ein Bewilligungsbescheid die Verfügung, die verfahrensgegenständlichen Aufbauten und mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison vom verfahrensgegenständlicehn Aufstellungsort zu entfernen, wird gegen diese Verfügungen daher nicht nur dadurch verstoßen, dass die Aufbauten und Häuschen bis zum Ende der Wintersaison nicht entfernt werden, sondern auch dadurch, dass dieser rechtswidrige Zustand bis zum Beginn der nächsten Wintersaison aufrechterhalten wird. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt. Mit dem Hinweis, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, wird keine Rechtswidrigkeit der Auffassung aufgezeigt, dass das strafbare Verhalten bis zur Entfernung bzw. bis zum Beginn der nächsten Wintersaison andauert (Hinweis E 29. Juni 1995, 94/07/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X02

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2006100027_20090731X02