Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2006/10/0027
Entscheidungsdatum
31.07.2009
Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
Norm
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §37 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lite;
Rechtssatz
Enthält ein Bewilligungsbescheid die Verfügung, die verfahrensgegenständlichen Aufbauten und mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison vom verfahrensgegenständlicehn Aufstellungsort zu entfernen, wird gegen diese Verfügungen daher nicht nur dadurch verstoßen, dass die Aufbauten und Häuschen bis zum Ende der Wintersaison nicht entfernt werden, sondern auch dadurch, dass dieser rechtswidrige Zustand bis zum Beginn der nächsten Wintersaison aufrechterhalten wird. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt. Mit dem Hinweis, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, wird keine Rechtswidrigkeit der Auffassung aufgezeigt, dass das strafbare Verhalten bis zur Entfernung bzw. bis zum Beginn der nächsten Wintersaison andauert (Hinweis E 29. Juni 1995, 94/07/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X02
Im RIS seit
26.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2006100027_20090731X02