Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/07/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/07/0169

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0073

Rechtssatz

Von der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidung von Kollegialbehörden ist (Hinweis E 6. November 2003, 2003/07/0109), muss die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid einer Kollegialbehörde als erlassen gilt. Erlassen ist ein Bescheid regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls mit seiner Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden. Entscheidend für die Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde ist daher nicht etwa das Datum der Beschlussfassung, welches für sich allein noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, sondern das Datum der Zustellung/Verkündung des Bescheides (Hinweis E 27. September 2007, 2004/11/0126; E 26. April 1993, 91/10/0252).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070169.X04

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006070169_20080123X04

Rechtssatz für 2008/05/0097

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/05/0097

Entscheidungsdatum

28.10.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0169 E 23. Jänner 2008 RS 4 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Von der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidung von Kollegialbehörden ist (Hinweis E 6. November 2003, 2003/07/0109), muss die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid einer Kollegialbehörde als erlassen gilt. Erlassen ist ein Bescheid regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls mit seiner Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden. Entscheidend für die Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde ist daher nicht etwa das Datum der Beschlussfassung, welches für sich allein noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, sondern das Datum der Zustellung/Verkündung des Bescheides (Hinweis E 27. September 2007, 2004/11/0126; E 26. April 1993, 91/10/0252).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050097.X02

Im RIS seit

20.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2008050097_20081028X02