Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2008/05/0097
Entscheidungsdatum
28.10.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0169 E 23. Jänner 2008 RS 4
(hier: nur letzter Satz)
Stammrechtssatz
Von der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidung von Kollegialbehörden ist (Hinweis E 6. November 2003, 2003/07/0109), muss die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid einer Kollegialbehörde als erlassen gilt. Erlassen ist ein Bescheid regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls mit seiner Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden. Entscheidend für die Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde ist daher nicht etwa das Datum der Beschlussfassung, welches für sich allein noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, sondern das Datum der Zustellung/Verkündung des Bescheides (Hinweis E 27. September 2007, 2004/11/0126; E 26. April 1993, 91/10/0252).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050097.X02
Im RIS seit
20.01.2009
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012
Dokumentnummer
JWR_2008050097_20081028X02