Bestehen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 9 und § 32 WRG 1959 nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass in einem gerichtlichen Verfahren über die Frage des richtigen Grenzverlaufs zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken in einer die Verwaltungsbehörden bindenden Form entschieden oder ein rechtswirksamer Vergleich geschlossen wurde, so ist von den Wasserrechtsbehörden nach § 38 Abs. 1 erster Satz AVG die (Vor-)Frage betreffend den Verlauf der Grenze zwischen den betroffenen Grundstücken selbst zu klären.Bestehen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 9 und Paragraph 32, WRG 1959 nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass in einem gerichtlichen Verfahren über die Frage des richtigen Grenzverlaufs zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken in einer die Verwaltungsbehörden bindenden Form entschieden oder ein rechtswirksamer Vergleich geschlossen wurde, so ist von den Wasserrechtsbehörden nach Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz AVG die (Vor-)Frage betreffend den Verlauf der Grenze zwischen den betroffenen Grundstücken selbst zu klären.