Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2006/07/0082
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
§ 111 Abs 4 WRG 1959 basiert ua auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme und setzt voraus, dass vom Grundeigentümer keine Einwendungen erhoben wurden. (Hier: Die der Antragstellerin (mitbeteiligten Partei) in der mündlichen Verhandlung aufgetragene Beibringung der Zustimmungserklärung des Bf erfolgte im gesamten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht. Die zum "unabdingbaren Erfordernis" gemachte und nach dem Gesetz auch notwendige Zustimmung des Bf zur Grundinanspruchnahme wurde weder ausdrücklich noch schlüssig erteilt. Damit konnte aber bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht vom Einverständnis des Bf zu dem Vorhaben ausgegangen werden.)Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 basiert ua auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme und setzt voraus, dass vom Grundeigentümer keine Einwendungen erhoben wurden. (Hier: Die der Antragstellerin (mitbeteiligten Partei) in der mündlichen Verhandlung aufgetragene Beibringung der Zustimmungserklärung des Bf erfolgte im gesamten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht. Die zum "unabdingbaren Erfordernis" gemachte und nach dem Gesetz auch notwendige Zustimmung des Bf zur Grundinanspruchnahme wurde weder ausdrücklich noch schlüssig erteilt. Damit konnte aber bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht vom Einverständnis des Bf zu dem Vorhaben ausgegangen werden.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070082.X03
Im RIS seit
14.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009
Dokumentnummer
JWR_2006070082_20070329X03