Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/06/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/06/0337

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zur Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch vorliegt, kommt dem Nachbarn nach der Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zu, was gleichermaßen für eine allfällige Zustimmung zu Planänderungen gilt. Ebenfalls kein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn für den Fall zu, dass die Baubehörde die Baubewilligung nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber einer Person erlassen haben sollte, die keinen Antrag gestellt hätte. Allfällige Rechtswidrigkeiten dieser Art können demnach Rechte des Nachbarn von vornherein nicht verletzen (siehe dazu das zu Paragraph 30, Tir BauO 1989 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0074).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060337.X02

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2006060337_20071127X02