Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Geschäftszahl

2006/06/0337

Rechtssatz

Zur Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch vorliegt, kommt dem Nachbarn nach der Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zu, was gleichermaßen für eine allfällige Zustimmung zu Planänderungen gilt. Ebenfalls kein Mitspracherecht kommt dem Nachbarn für den Fall zu, dass die Baubehörde die Baubewilligung nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber einer Person erlassen haben sollte, die keinen Antrag gestellt hätte. Allfällige Rechtswidrigkeiten dieser Art können demnach Rechte des Nachbarn von vornherein nicht verletzen (siehe dazu das zu Paragraph 30, Tir BauO 1989 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 91/06/0074).