Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/06/0074
Entscheidungsdatum
31.03.2009
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §1;
BauO Stmk 1968 §6;
Rechtssatz
Die (hier im Jahr 1975 ausgesprochene) entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung ist als Enteignung zu qualifizieren. Für die angestrebte Rückübereignung ist die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).Die (hier im Jahr 1975 ausgesprochene) entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung ist als Enteignung zu qualifizieren. Für die angestrebte Rückübereignung ist die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060074.X01
Im RIS seit
28.04.2009
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2006060074_20090331X01