Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Geschäftszahl

2006/06/0074

Rechtssatz

Die (hier im Jahr 1975 ausgesprochene) entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung ist als Enteignung zu qualifizieren. Für die angestrebte Rückübereignung ist die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).