Verwaltungsgerichtshof
31.03.2009
2006/06/0074
Die (hier im Jahr 1975 ausgesprochene) entschädigungslose Grundabtretungsverpflichtung ist als Enteignung zu qualifizieren. Für die angestrebte Rückübereignung ist die Zuständigkeit der Baubehörden gegeben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 9. April 1992, Zl. 92/06/0024).