Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17524 A/2008
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2007/05/0116
Entscheidungsdatum
10.09.2008
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §58 Abs2;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0297 E 29. Jänner 2008 RS 14
(hier: nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Baubehörde zu prüfen, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. hiezu § 35 O.ö. Bauordnung 1994). Aus welchen - nicht aus dem Betriebskonzept hervorleuchtenden - Motiven der Bauwerber das eingereichte Projekt ausführen möchte, ist von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu prüfen.Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Baubehörde zu prüfen, ob das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften entspricht vergleiche hiezu Paragraph 35, O.ö. Bauordnung 1994). Aus welchen - nicht aus dem Betriebskonzept hervorleuchtenden - Motiven der Bauwerber das eingereichte Projekt ausführen möchte, ist von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu prüfen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Besondere Rechtsgebiete Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050116.X04
Im RIS seit
14.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2007050116_20080910X04