Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/09/0138
Entscheidungsdatum
16.09.2009
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0297 E 29. Jänner 2008 RS 13
(hier nur letzter Satz)
Stammrechtssatz
Die Bauwerber sind durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Gutachten des von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit diesem Privatgutachten hat sich der von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogene Sachverständige nicht (ausreichend) auseinander gesetzt. Es wäre Aufgabe der Baubehörde zweiter Instanz gewesen, ihren Sachverständigen aufzufordern, sich in seiner Gutachtensergänzung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht richtig sind (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, Zl. 2001/03/0077, und vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0112).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung
hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Gutachten Ergänzung
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090138.X01
Im RIS seit
19.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2009090138_20090916X01