Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2006/05/0297

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bauwerber sind durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Gutachten des von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit diesem Privatgutachten hat sich der von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogene Sachverständige nicht (ausreichend) auseinander gesetzt. Es wäre Aufgabe der Baubehörde zweiter Instanz gewesen, ihren Sachverständigen aufzufordern, sich in seiner Gutachtensergänzung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht richtig sind (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, Zl. 2001/03/0077, und vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0112).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X13

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050297_20080129X13

Rechtssatz für 2009/09/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0138

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0297 E 29. Jänner 2008 RS 13 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Bauwerber sind durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Gutachten des von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit diesem Privatgutachten hat sich der von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogene Sachverständige nicht (ausreichend) auseinander gesetzt. Es wäre Aufgabe der Baubehörde zweiter Instanz gewesen, ihren Sachverständigen aufzufordern, sich in seiner Gutachtensergänzung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht richtig sind (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, Zl. 2001/03/0077, und vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0112).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090138.X01

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2009090138_20090916X01