Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2009

Geschäftszahl

2009/09/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0297 E 29. Jänner 2008 RS 13

(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Bauwerber sind durch Vorlage eines Privatgutachtens dem Gutachten des von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit diesem Privatgutachten hat sich der von der beschwerdeführenden Gemeinde beigezogene Sachverständige nicht (ausreichend) auseinander gesetzt. Es wäre Aufgabe der Baubehörde zweiter Instanz gewesen, ihren Sachverständigen aufzufordern, sich in seiner Gutachtensergänzung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen, warum die Annahmen des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht richtig sind (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, Zl. 2001/03/0077, und vom 4. April 2003, Zl. 2001/06/0112).