Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2006/05/0297
Entscheidungsdatum
29.01.2008
Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0687 E 16. Dezember 2003 RS 2
(hier: Thearpiepferdezucht, Waldbewirtscahftung und
Edelbranderzeugung)
Stammrechtssatz
Die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Gebäudes im Grünland ist nur dann zulässig, wenn es für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (hier: Pferdezucht) notwendig ist. Zur Beurteilung der Notwendigkeit des Gebäudes (vgl. E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0003) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass diese nicht schon dann zu bejahen ist, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist.Die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Gebäudes im Grünland ist nur dann zulässig, wenn es für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (hier: Pferdezucht) notwendig ist. Zur Beurteilung der Notwendigkeit des Gebäudes vergleiche E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0003) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass diese nicht schon dann zu bejahen ist, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050297.X03
Im RIS seit
28.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2006050297_20080129X03