Verwaltungsgerichtshof
16.12.2003
2002/05/0687
Die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Gebäudes im Grünland ist nur dann zulässig, wenn es für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (hier: Pferdezucht) notwendig ist. Zur Beurteilung der Notwendigkeit des Gebäudes vergleiche E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0003) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass diese nicht schon dann zu bejahen ist, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist.