Verwaltungsgerichtshof
29.01.2008
2006/05/0297
GRS wie 2002/05/0687 E 16. Dezember 2003 RS 2 (hier: Thearpiepferdezucht, Waldbewirtscahftung und Edelbranderzeugung)
Die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Gebäudes im Grünland ist nur dann zulässig, wenn es für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (hier: Pferdezucht) notwendig ist. Zur Beurteilung der Notwendigkeit des Gebäudes vergleiche E vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0003) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass diese nicht schon dann zu bejahen ist, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist.