Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/05/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/05/0162

Entscheidungsdatum

27.05.1997

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050162.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1996050162_19970527X01

Rechtssatz für 2001/05/1123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16086 A/2003

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/05/1123

Entscheidungsdatum

20.05.2003

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0162 E 27. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051123.X01

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2001051123_20030520X01

Rechtssatz für 2002/05/0757

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16554 A/2005

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/05/0757

Entscheidungsdatum

25.02.2005

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0162 E 27. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050757.X06

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002050757_20050225X06

Rechtssatz für 2006/05/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17141 A/2007

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0035

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0162 E 27. Mai 1997 RS 1 (hier die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050035.X01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2006050035_20070321X01

Rechtssatz für 2006/05/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0166

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0162 E 27. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050166.X01

Im RIS seit

24.01.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050166_20071214X01

Rechtssatz für 2006/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0218

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0162 E 27. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X03

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050218_20080129X03