Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2006/05/0035
GRS wie 96/05/0162 E 27. Mai 1997 RS 1
(hier die ersten beiden Sätze)
Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.