Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/05/0176

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §75 Abs9 idF 1996/044;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz nennt keine Prozentzahl als Maß der zulässigen Abweichungen. Die hier in den Bebauungsbestimmungen festgelegte Gebäudehöhe von 7,5 m soll nach dem Projekt um bis zu 1,49 m überschritten werden. Angesichts des Umstandes, dass der Antrag und die - damals bewilligte - Ausführung noch unter dem Regime des Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, standen, hat die belangte Behörde zu Recht die beantragte Erhöhung, selbst wenn sie für alle 6 Häuser gilt [was vom Nachbarrecht keinesfalls erfasst ist], noch als unwesentlich qualifiziert (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Indem schließlich die belangte Behörde nach Darstellung der Gründe, die für die Gewährung der Ausnahme sprachen, auch darauf hinwies, dass maßgebende Gründe dieser Abweichung von den Bebauungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist sie ihrer aus Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO resultierenden Verpflichtung zur Interessenabwägung nachgekommen; jedenfalls liegt ausgehend davon, dass die begehrte Ausnahme zu Recht gewährt wurde, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht vor.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050176.X03

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2004050176_20061010X03

Rechtssatz für 2006/05/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0166

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §75 Abs1;
BauO Wr §75 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0176 E 10. Oktober 2006 RS 3 (hier: Nur erster Satz; Hinweis auf die bei Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Aufl., S 190 f wiedergegebenen Beispiele aus der hg. Judikatur)

Stammrechtssatz

Das Gesetz nennt keine Prozentzahl als Maß der zulässigen Abweichungen. Die hier in den Bebauungsbestimmungen festgelegte Gebäudehöhe von 7,5 m soll nach dem Projekt um bis zu 1,49 m überschritten werden. Angesichts des Umstandes, dass der Antrag und die - damals bewilligte - Ausführung noch unter dem Regime des Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, standen, hat die belangte Behörde zu Recht die beantragte Erhöhung, selbst wenn sie für alle 6 Häuser gilt [was vom Nachbarrecht keinesfalls erfasst ist], noch als unwesentlich qualifiziert (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Indem schließlich die belangte Behörde nach Darstellung der Gründe, die für die Gewährung der Ausnahme sprachen, auch darauf hinwies, dass maßgebende Gründe dieser Abweichung von den Bebauungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist sie ihrer aus Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO resultierenden Verpflichtung zur Interessenabwägung nachgekommen; jedenfalls liegt ausgehend davon, dass die begehrte Ausnahme zu Recht gewährt wurde, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht vor.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050166.X02

Im RIS seit

24.01.2008

Dokumentnummer

JWR_2006050166_20071214X02