Verwaltungsgerichtshof
14.12.2007
2006/05/0166
GRS wie 2004/05/0176 E 10. Oktober 2006 RS 3
(hier: Nur erster Satz; Hinweis auf die bei Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Aufl., S 190 f wiedergegebenen Beispiele aus der hg. Judikatur)
Das Gesetz nennt keine Prozentzahl als Maß der zulässigen Abweichungen. Die hier in den Bebauungsbestimmungen festgelegte Gebäudehöhe von 7,5 m soll nach dem Projekt um bis zu 1,49 m überschritten werden. Angesichts des Umstandes, dass der Antrag und die - damals bewilligte - Ausführung noch unter dem Regime des Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996, standen, hat die belangte Behörde zu Recht die beantragte Erhöhung, selbst wenn sie für alle 6 Häuser gilt [was vom Nachbarrecht keinesfalls erfasst ist], noch als unwesentlich qualifiziert (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis). Indem schließlich die belangte Behörde nach Darstellung der Gründe, die für die Gewährung der Ausnahme sprachen, auch darauf hinwies, dass maßgebende Gründe dieser Abweichung von den Bebauungsvorschriften nicht entgegenstehen, ist sie ihrer aus Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO resultierenden Verpflichtung zur Interessenabwägung nachgekommen; jedenfalls liegt ausgehend davon, dass die begehrte Ausnahme zu Recht gewährt wurde, eine Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht vor.