Die Präklusionsbestimmung des § 134 Abs. 3 Wr BauO erfordert, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Präklusionsfolgen nur gegenüber dem in der Kundmachung als Gegenstand der Bauverhandlung ausdrücklich angeführten Bauvorhaben eintreten. Dem Nachbarn steht zwar kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen; die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen müssen aber ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0019). Die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen werden dem Nachbarn durch die für die Bauverhandlung nach § 70 Wr BauO gemäß § 41 AVG vorgesehene Kundmachung im Zusammenhalt mit dem Antrag samt den dem Bewilligungsantrag anzuschließenden Urkunden, insbesondere die Baupläne (siehe § 63 Wr BauO), vermittelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217). § 134 Abs. 3 Wr BauO sieht daher ausdrücklich vor, dass Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zusteht, um sich die für die Erhebung entsprechender Einwendungen notwendigen Informationen verschaffen zu können.Die Präklusionsbestimmung des Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO erfordert, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Präklusionsfolgen nur gegenüber dem in der Kundmachung als Gegenstand der Bauverhandlung ausdrücklich angeführten Bauvorhaben eintreten. Dem Nachbarn steht zwar kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen; die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen müssen aber ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0019). Die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen werden dem Nachbarn durch die für die Bauverhandlung nach Paragraph 70, Wr BauO gemäß Paragraph 41, AVG vorgesehene Kundmachung im Zusammenhalt mit dem Antrag samt den dem Bewilligungsantrag anzuschließenden Urkunden, insbesondere die Baupläne (siehe Paragraph 63, Wr BauO), vermittelt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217). Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO sieht daher ausdrücklich vor, dass Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zusteht, um sich die für die Erhebung entsprechender Einwendungen notwendigen Informationen verschaffen zu können.