Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17141 A/2007
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2006/05/0035
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §6 Abs8;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §7a Abs4;
BauRallg;
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7a Abs. 4 Wr BauO betreffend das Verbot des Ausbaues des Dachgeschoßes in Wohnzonen für andere Zwecke als für Wohnungen dient nicht dem Schutz des Nachbarn. Auch können durch die Ausnahme von der Bestimmung des § 7a Abs. 4 Wr BauO nicht im Sinne des § 69 Abs. 2 Wr BauO mehr Emissionen zu erwarten sein als bei einer entsprechenden Nutzung, weil die Errichtung von Büroräumen im gemischten Baugebiet widmungsgemäß zulässig ist.Die Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 4, Wr BauO betreffend das Verbot des Ausbaues des Dachgeschoßes in Wohnzonen für andere Zwecke als für Wohnungen dient nicht dem Schutz des Nachbarn. Auch können durch die Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 4, Wr BauO nicht im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO mehr Emissionen zu erwarten sein als bei einer entsprechenden Nutzung, weil die Errichtung von Büroräumen im gemischten Baugebiet widmungsgemäß zulässig ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050035.X05
Im RIS seit
04.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2006050035_20070321X05