Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Geschäftszahl

2006/05/0035

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 4, Wr BauO betreffend das Verbot des Ausbaues des Dachgeschoßes in Wohnzonen für andere Zwecke als für Wohnungen dient nicht dem Schutz des Nachbarn. Auch können durch die Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 4, Wr BauO nicht im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO mehr Emissionen zu erwarten sein als bei einer entsprechenden Nutzung, weil die Errichtung von Büroräumen im gemischten Baugebiet widmungsgemäß zulässig ist.