Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/03/0079
Entscheidungsdatum
30.06.2011
Index
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn
Norm
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/03/0164 E 17. April 2009 RS 3
Stammrechtssatz
§ 2 Abs 1 EisbEG 1954 ermöglicht die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist. Dem gegenüber erfordert die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisenbahnG 1957 die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder - verkehr, nicht bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn.Paragraph 2, Absatz eins, EisbEG 1954 ermöglicht die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist. Dem gegenüber erfordert die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder - verkehr, nicht bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030079.X01
Im RIS seit
02.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2011030079_20110630X01