Verwaltungsgerichtshof
17.04.2009
2006/03/0164
Paragraph 2, Absatz eins, EisbEG 1954 ermöglicht die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist. Dem gegenüber erfordert die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des Paragraph 10, EisenbahnG 1957 die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder - verkehr, nicht bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn.