Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0085 E 24. März 2010 2007/03/0031 E 22. Februar 2010

Rechtssatz

Nach dem hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschuldigten die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Gleiches gilt für die dem Beschuldigten in den Spruchpunkten 1 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030010.X02

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005030010_20080903X02

Rechtssatz für 2004/03/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/03/0164

Entscheidungsdatum

23.09.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0010 E 3. September 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschuldigten die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Gleiches gilt für die dem Beschuldigten in den Spruchpunkten 1 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004030164.X04

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_2004030164_20090923X04

Rechtssatz für 2006/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/03/0009

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0010 E 3. September 2008 RS 2 (Hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschuldigten die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Gleiches gilt für die dem Beschuldigten in den Spruchpunkten 1 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006030009.X02

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006030009_20091029X02

Rechtssatz für 2008/03/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/03/0096

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0010 E 3. September 2008 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschuldigten die diesem in den Spruchpunkten 2 und 4 vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Gleiches gilt für die dem Beschuldigten in den Spruchpunkten 1 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030096.X03

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2008030096_20091029X03