Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/03/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0308

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Eine Straße kann dann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030308.X02

Im RIS seit

27.05.2002

Dokumentnummer

JWR_2001030308_20020227X02

Rechtssatz für 2001/02/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/02/0147

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0308 E 27. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Straße kann dann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020147.X02

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_2001020147_20040227X02

Rechtssatz für 2003/02/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/02/0098

Entscheidungsdatum

12.05.2005

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0308 E 27. Februar 2002 RS 2 (Hier: Ein "Feldweg" ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960.)

Stammrechtssatz

Eine Straße kann dann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020098.X01

Im RIS seit

21.06.2005

Dokumentnummer

JWR_2003020098_20050512X01

Rechtssatz für 2006/02/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/02/0009

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0308 E 27. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Straße kann dann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020009.X01

Im RIS seit

23.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2006020009_20060331X01

Rechtssatz für 2006/02/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/02/0015

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0308 E 27. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Straße kann dann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020015.X01

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2006020015_20061219X01

Rechtssatz für Ra 2023/02/0039

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0039

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0308 E 27. Februar 2002 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Straße kann dann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (Hinweis E 25.04.1990, 89/03/0192, mwN). Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020039.L03

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2023020039_20251110L03