Enthält der angefochtene Bescheid keine hinreichenden Feststellungen über die in § 19 Abs. 2 VStG angeführten Determinanten für die vorzunehmende Ermessensentscheidung, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, eine Ermessensübung an Stelle der von der belangten Behörde an sich fehlerhaft durchgeführten Ermessensübung vorzunehmen.Enthält der angefochtene Bescheid keine hinreichenden Feststellungen über die in Paragraph 19, Absatz 2, VStG angeführten Determinanten für die vorzunehmende Ermessensentscheidung, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, eine Ermessensübung an Stelle der von der belangten Behörde an sich fehlerhaft durchgeführten Ermessensübung vorzunehmen.