Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Geschäftszahl

2005/15/0106

Rechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid keine hinreichenden Feststellungen über die in Paragraph 19, Absatz 2, VStG angeführten Determinanten für die vorzunehmende Ermessensentscheidung, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, eine Ermessensübung an Stelle der von der belangten Behörde an sich fehlerhaft durchgeführten Ermessensübung vorzunehmen.