Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte selbst ein Fehlen der Approbationsbefugnis im einzelnen Fall das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1982, B 355/79, VfSlg. 9411).