Die für die Arbeitsplatzbewertung maßgebliche Rechtslage hat sich gegenüber jener, welche für das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, maßgeblich gewesen ist, nur insoweit geändert, als es der Dienstbehörde auch frei stand, ohne Einschränkungen zum Vergleich ressortfremde Richtverwendungen heranzuziehen. Diese verfahrensrechtliche Änderung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003 war auch im hier zu Grunde liegenden Bewertungsverfahren anwendbar (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0043). Vor diesem Hintergrund ist der - auch schon in dem zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 2004 aufgezeigte - methodologische Ansatz der Behörde nicht zu beanstanden, die von ihr angenommene Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 dadurch nachzuweisen, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger ist als jener der Richtverwendung nach Punkt 1.9.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979. Ein solcher Nachweis setzt nicht nur die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten durch ein den im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entsprechendes Sachverständigengutachten voraus, sondern erfordert darüber hinaus eine in gleicher Weise vorzunehmende Bewertung der zitierten Richtverwendung.Die für die Arbeitsplatzbewertung maßgebliche Rechtslage hat sich gegenüber jener, welche für das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, maßgeblich gewesen ist, nur insoweit geändert, als es der Dienstbehörde auch frei stand, ohne Einschränkungen zum Vergleich ressortfremde Richtverwendungen heranzuziehen. Diese verfahrensrechtliche Änderung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003 war auch im hier zu Grunde liegenden Bewertungsverfahren anwendbar vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0043). Vor diesem Hintergrund ist der - auch schon in dem zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 2004 aufgezeigte - methodologische Ansatz der Behörde nicht zu beanstanden, die von ihr angenommene Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 dadurch nachzuweisen, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger ist als jener der Richtverwendung nach Punkt 1.9.1. Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979. Ein solcher Nachweis setzt nicht nur die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten durch ein den im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, entsprechendes Sachverständigengutachten voraus, sondern erfordert darüber hinaus eine in gleicher Weise vorzunehmende Bewertung der zitierten Richtverwendung.