Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2005/12/0186

Rechtssatz

Die für die Arbeitsplatzbewertung maßgebliche Rechtslage hat sich gegenüber jener, welche für das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, maßgeblich gewesen ist, nur insoweit geändert, als es der Dienstbehörde auch frei stand, ohne Einschränkungen zum Vergleich ressortfremde Richtverwendungen heranzuziehen. Diese verfahrensrechtliche Änderung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003 war auch im hier zu Grunde liegenden Bewertungsverfahren anwendbar vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0043). Vor diesem Hintergrund ist der - auch schon in dem zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 2004 aufgezeigte - methodologische Ansatz der Behörde nicht zu beanstanden, die von ihr angenommene Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 dadurch nachzuweisen, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger ist als jener der Richtverwendung nach Punkt 1.9.1. Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979. Ein solcher Nachweis setzt nicht nur die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten durch ein den im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, entsprechendes Sachverständigengutachten voraus, sondern erfordert darüber hinaus eine in gleicher Weise vorzunehmende Bewertung der zitierten Richtverwendung.