Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2005/12/0157

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird in einer Erledigung der Behörde ausschließlich auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen zur Hintanhaltung der Zustimmungsfunktion des Paragraph 92, Absatz 4, letzter Satz OÖ LBG 1993 Bezug genommen, verstösst dies gegen die Verpflichtung zur ausdrücklichen Einräumung von Parteiengehör. Derartige Einwendungen könnten aber auch wirksam erhoben werden, ohne zu den vorgehaltenen Tathandlungen überhaupt Stellung zu nehmen (etwa indem Einwendungen nur gegen den in Aussicht genommenen Zielarbeitsplatz erhoben würden). Die ausdrückliche Aufforderung zur Erhebung von Einwendungen enthält daher nicht die von der Judikatur verlangte ausdrückliche Aufforderung, sich zu Beweisergebnissen zu äußern.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X08

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2005120157_20051220X08