Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2005/12/0157

Rechtssatz

Wird in einer Erledigung der Behörde ausschließlich auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen zur Hintanhaltung der Zustimmungsfunktion des Paragraph 92, Absatz 4, letzter Satz OÖ LBG 1993 Bezug genommen, verstösst dies gegen die Verpflichtung zur ausdrücklichen Einräumung von Parteiengehör. Derartige Einwendungen könnten aber auch wirksam erhoben werden, ohne zu den vorgehaltenen Tathandlungen überhaupt Stellung zu nehmen (etwa indem Einwendungen nur gegen den in Aussicht genommenen Zielarbeitsplatz erhoben würden). Die ausdrückliche Aufforderung zur Erhebung von Einwendungen enthält daher nicht die von der Judikatur verlangte ausdrückliche Aufforderung, sich zu Beweisergebnissen zu äußern.