Wenn das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Versetzung noch nicht zum Abschluss gelangt ist, ist die Dienstbehörde verpflichtet, die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0133). Daraus folgt, dass der Dienstbehörde insoweit nicht entgegengetreten werden kann, als sie das auch den Gegenstand eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens bildende Verhalten der Beamtin einer eigenständigen Beurteilung zu Grunde gelegt hat.Wenn das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Versetzung noch nicht zum Abschluss gelangt ist, ist die Dienstbehörde verpflichtet, die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0133). Daraus folgt, dass der Dienstbehörde insoweit nicht entgegengetreten werden kann, als sie das auch den Gegenstand eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens bildende Verhalten der Beamtin einer eigenständigen Beurteilung zu Grunde gelegt hat.