Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2005/12/0092
Entscheidungsdatum
17.10.2008
Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Allgemein gehaltene Formeln und Behauptungen ("effiziente Aufgabenwahrnehmung"; Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; Personalüberhang im Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen anderer Gebietskörperschaften) sind auf Grund ihrer Abstraktheit nicht geeignet, die Beweggründe für Organisationsänderungen nachvollziehbar zu machen (vgl. zur Notwendigkeit konkreter Darlegung der für eine Organisationsänderung maßgeblichen Erwägungen insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).Allgemein gehaltene Formeln und Behauptungen ("effiziente Aufgabenwahrnehmung"; Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; Personalüberhang im Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen anderer Gebietskörperschaften) sind auf Grund ihrer Abstraktheit nicht geeignet, die Beweggründe für Organisationsänderungen nachvollziehbar zu machen vergleiche zur Notwendigkeit konkreter Darlegung der für eine Organisationsänderung maßgeblichen Erwägungen insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882 aus 2003,).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X11
Im RIS seit
10.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2005120092_20081017X11