Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2005/12/0092
Allgemein gehaltene Formeln und Behauptungen ("effiziente Aufgabenwahrnehmung"; Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; Personalüberhang im Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen anderer Gebietskörperschaften) sind auf Grund ihrer Abstraktheit nicht geeignet, die Beweggründe für Organisationsänderungen nachvollziehbar zu machen vergleiche zur Notwendigkeit konkreter Darlegung der für eine Organisationsänderung maßgeblichen Erwägungen insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882 aus 2003,).
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X11