Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2005/12/0092

Rechtssatz

Allgemein gehaltene Formeln und Behauptungen ("effiziente Aufgabenwahrnehmung"; Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; Personalüberhang im Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen anderer Gebietskörperschaften) sind auf Grund ihrer Abstraktheit nicht geeignet, die Beweggründe für Organisationsänderungen nachvollziehbar zu machen vergleiche zur Notwendigkeit konkreter Darlegung der für eine Organisationsänderung maßgeblichen Erwägungen insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882 aus 2003,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X11